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13.06.2022

Online-Kündigungsbutton ab 1.7.2022 Pflicht!

Online-Kündigungsbutton ab 1.7.2022 Pflicht!

Rechtliche Neuerungen in der Fitnessbranche

Studios, die Online-Vertragsabschlüsse anbieten, müssen dieses Tool ab dem 1. Juli um einen Kündigungsbutton ergänzen. Grund dafür ist eine neue Vorgabe für den elektronischen Geschäftsverkehr. Dr. Hans A. Geisler erklärt die rechtlichen Hintergründe und was betroffene Studiobetreiber beachten sollten.

Bieten Unternehmer im Internet die Möglichkeit für den Abschluss von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen an, müssen sie ab dem 01.07.2022 die neuen gesetzlichen Vorgaben zu dem Kündigungsbutton umgesetzt haben. Dies ergibt sich aus dem so dann geltenden § 312 k BGB in seiner neuen Fassung. Diese Regelung hat das Ziel die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher zu erweitern. Der Kündigungsbutton ist eine Ergänzung der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten, sodass neben der neuen Kündigungsschaltfläche im Netz weiterhin alle denkbaren Wege zur Kündigung genutzt werden können.

Anwendungsbereich der neuen Vorschrift

Die Möglichkeit der Kündigung per Button muss auch dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Vertrag im Studio unterzeichnet wurde und zum Zeitpunkt der Kündigung die Möglichkeit des Vertragsabschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr gegeben ist.

Nach den Gesetzesmaterialien ist es unerheblich, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebenen Website ermöglicht wird oder über eine von einem Dritten betriebene Seite, so zum Beispiel von einer Vermittlungsplattform. In beiden Fällen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher (sein Kunde) eine Kündigung nach den Vorgaben des neuen §312 k BGB abgeben kann.

Unser Tipp: Wird der Vertragsschluss auf einer nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Website ermöglicht, zum Beispiel auf einem Vermittlungsportal, so sollte der Unternehmer den Dritten als Betreiber der fremden Website vertraglich dazu verpflichten, die Vorgaben des neuen §312 k einzuhalten.

Die neue gesetzliche Regelung soll die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers erweitern. Eine Beschränkung der Abgabe von Kündigungserklärungen soll ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der Kunde zukünftig den Kündigungsbutton nutzen kann, aber nicht muss. Ebenso kann er weiterhin alle anderen denkbaren Wege zur Kündigung nutzen.

Eine Vereinbarung im Rahmen von AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) dahingehend, dass der Verbraucher nur über den Kündigungsbutton kündigen kann, ist gemäß §309 Nummer 13 c BGB unwirksam.

Was gilt bei Altverträgen?

Auch Verträgen, die vor dem 01.07.2022 geschlossen wurden, kommt die Kündigungserleichterung zugute. Bei der Beurteilung, ob der Unternehmer einen Kündigungsbutton vorhalten muss, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Bietet er zum Kündigungszeitpunkt die Möglichkeit an, Verträge online abzuschließen, muss er auch für Altverträge die Möglichkeit einer Online-Kündigung per Button vorhalten.

Achtung: Verträge, die vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden, enthalten oftmals noch die damals zulässige Regelung der Schriftform für Kündigungen. Solche Verträge können nach Auffassung des Autors dieses Artikels nicht online gekündigt werden, weil die Schriftform nicht eingehalten werden kann. Dies hat der Gesetzgeber wahrscheinlich nicht bedacht.

Ausgestaltung des Kündigungsbuttons

Das durch §312 k BGB vorgegebene Kündigungsverfahren verläuft in zwei Schritten und beschränkt die Verpflichtung des Unternehmers auf die Ermöglichung von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungserklärungen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung der Schaltfläche hat nichts damit zu tun, ob dem Verbraucher tatsächlich ein Kündigungsrecht zusteht. Der Kündigungsbutton soll lediglich eine weitere Möglichkeit der Abgabe einer Kündigungserklärung schaffen.

Der Gesetzeswortlaut setzt ferner voraus, dass die elektronischen Schaltflächen und die Bestätigungsseite stets verfügbar und leicht zugänglich sein müssen. Ein Zugangshindernis wie ein vorgeschaltetes Anmelden auf der Internetseite des Unternehmers darf nicht Voraussetzung sein, um von der gesetzlichen Kündigungserleichterung Gebrauch zu machen. Die elektronische Schaltfläche muss die Worte „Verträge hier kündigen“ oder eine genauso eindeutige Bezeichnung enthalten.

Nach Bestätigen der entsprechenden Schaltfläche muss der Verbraucher künftig auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf welcher er zur Abgabe von folgenden Angaben aufgefordert wird:

  • › zu der Art der Kündigung sowie im Falle einer außerordentlichen Kündigung zu dem Kündigungsgrund,
  • › zu seiner (des Verbrauchers) eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • › zu der eindeutigen Bezeichnung des Vertrages,
  • › zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (möglich ist auch die Wahl einer Beendigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“),
  • › zu der schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn (den Verbraucher).
Auf der Bestätigungsseite muss wiederum eine Schaltfläche mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer genauso eindeutigen Bezeichnung vorgehalten werden, welche zur Abgabe der Erklärung bestätigt werden kann. Dokumentation und Bestätigung der Kündigung Dem Verbraucher ist gem. §312 k Abs. 3 BGB ein Abspeichern seiner Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger derart zu ermöglichen, dass erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde.
 
Nach Absatz 4 der Vorschrift ist der Zugang der Kündigungserklärung sowie das Datum, zu dem der Vertrag enden soll, in Textform auf elektronischem Wege zu bestätigen. Im Zweifel gilt der Zugang beim Unternehmer nach dem Gesetzeswortlaut als vermutet.
 

Sanktionen bei Nichtbeachtung der neuen Kündigungserleichterung

Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt, sieht Abs. 6 der neuen Vorschrift die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts für den Verbraucher vor. Dieser kann sodann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Unschädlich sind hierbei kurzfristige, technisch bedingte Unterbrechungen wegen Wartungsarbeiten.
 
Neben außerordentlichen Kündigungen drohen bei Nichtbeachtung der Vorgaben ferner Abmahnungen durch Mitbewerber, Abmahnvereine und Verbraucherzentralen, sodass Unternehmer – wenn sie Onlinevertragsabschlüsse anbieten – die neuen technischen Voraussetzungen dringend bis zum 01.07.2022 schaffen sollten.
 
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die neuen gesetzlichen Vorgaben beratend zur Seite. 
 

Dr. Hans A. Geisler


Die neue Vorschrift: § 312 k BGB

§ 312 k - Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

(1)    Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht

  1. 1.       für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
  2. 2.       in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(2)    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

  1. 1.       den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a)      zur Art der Kündigung sowie im Falle der außer- ordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b)      zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c)       zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d)       zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e)        zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

  1. 2.       eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

(3)    Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

(4)    Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

(5)    Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

(6)    Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.“

 

Aufmacher: © Shutterstock.com_2064550976_UnderhilStudio


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