
Gesundheit
05.05.2025
Firmenfitness als zusätzliches Geschäftsmodell

Gesundheit bleibt ein zentrales Thema – immer mehr Menschen möchten aktiv etwas für ihr Wohlbefinden tun. Auch Unternehmen erkennen zunehmend die Vorteile eines gesunden Teams: weniger Krankheitsausfälle, mehr Leistungsfähigkeit und höhere Mitarbeiterzufriedenheit. Deshalb setzen sie verstärkt auf Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und denken über die Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) nach.
BGM oder BGF – Wo ist der Unterschied?
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) sind zwei Ansätze, die darauf abzielen, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu verbessern. Dennoch wäre es falsch, sie synonym zu verwenden.
BGF bezieht sich auf gezielte Maßnahmen und Aktivitäten, die darauf abzielen, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu fördern. Dabei stehen präventive Ansätze im Vordergrund, um Gesundheitsrisiken zu minimieren und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu steigern. Beispiele für BGF-Maßnahmen sind Fitnessangebote, Ernährungsberatung, Stressmanagement-Schulungen und ergonomische Arbeitsplatzgestaltung.
BGM hingegen ist die Verankerung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit als betriebliche Ziele in der Unternehmensstrategie. Es wird Teil der Unternehmenskultur. Es ist ein umfassender, systematischer und kontinuierlicher betrieblicher Entwicklungsprozess und umfasst ein komplettes Konzept. Dies ist vielen Unternehmen jedoch zu aufwändig und kostenintensiv. Nichtsdestotrotz ist vielen Arbeitgebern bewusst, dass sie davon profitieren, wenn sie etwas für die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden tun. Das ist eure Chance, mit gezielten Angeboten auf Unternehmen zuzugehen und weitere Einnahmequellen zu erschließen.
Steuervorteile für BGF-Maßnahmen
Hinzu kommt, dass BGF-Angebote mittlerweile zum „must-have“ eines Unternehmens gehören, wenn es als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen werden will. Wenn Sie erfolgreich auf Unternehmen zugehen und diesen Ihr persönliches Firmenfitnesskonzept anbieten wollen, sollten Sie folgende hilfreiche Aspekte kennen und rechtliche Stolperfallen vermeiden.
Zunächst ist zu beachten, dass die Durchführung von BGF nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Dennoch können Arbeitgeber steuerliche Vorteile erzielen, wenn sie ihren Mitarbeitern betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung anbieten. Dieses Argument sollten Sie bei der Akquise nicht vernachlässigen. Kosten sind immer ein Gegenargument und etlichen Unternehmen sind die Steuerbegünstigungen gar nicht bekannt.
Neben den Angeboten der Krankenkasse kann ein Arbeitgeber selbst im BGF tätig werden und jedem Arbeitnehmer 600,00 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung zuwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Bei dem Mitarbeiter kommt es dabei nicht zu einer Anrechnung auf sein Gehalt, sodass er keinerlei steuerliche Nachteile hat. Ein toller Bonus für die Mitarbeiter.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Maßnahmen den Anforderungen des § 20 und § 20b SGB V (Sozialgesetzbuch fünf) entsprechen müssen, damit diese gefördert und steuerlich absetzbar sind. Dazu zählen z.B. Angebote zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, zu bewegungsförderlichem Arbeiten, gesundheitsgerechter Ernährung oder auch zur Suchtprävention.
Wichtig zu wissen: Anders als zu Beginn geplant, ist die Zertifizierung der Maßnahmen und Kurse keine Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung. Das hat das Bundesgesundheitsministerium bereits im Jahr 2020 eindeutig klargestellt. Es ist ausreichend, wenn die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Kursinhalt und Qualifikation des Anbieters den zertifizierten Kursen gleichstehen und der angebotene Präventionskurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird.
Zusätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei sogenannte Sachbezüge zukommen lassen. Pro Mitarbeiter und Monat kann z.B. ein Zuschuss von bis zu 50,00 € als Beitrag für Fitnesseinrichtungen, Kurse oder Personal Training gezahlt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 11 EStG).
Dies kann entweder in Form eines Gutscheins erfolgen oder der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit einer Fitnesseinrichtung ab, sodass die Mitarbeitenden dort kostenlos oder vergünstigt um den entsprechenden Betrag trainieren können. Genauso gut, kann er auch einen Vertrag mit einem Personal Trainer abschließen, der sich um das Firmen-Fitnessprogramm kümmert. In der Summe kommt es so zu einer win-win-win Situation für die Unternehmen, die Mitarbeiter und für Sie.
Fünf Fallstricke beim BGF
Damit dies wirklich aber auch ein „win“ für Sie bleibt, sollten Sie folgenden fünf Dinge unbedingt beachten.
1. Betriebliche Gesundheitsförderung meint „betrieblich“
Egal, ob Sie im Unternehmen 1:1 Training anbieten oder den ganzen Betrieb in Bewegung bringen wollen, es ist wichtig, dass Sie darauf achten, dass ausschließlich Mitarbeiter des Betriebs daran teilnehmen. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber und kann nur greifen, wenn ausschließlich Beschäftigte des Betriebes am Firmensport teilnehmen. Ansonsten wird die sportliche Aktivität nicht als betriebliche Tätigkeit anerkannt. Nur selten kann davon eine Ausnahme gemacht werden.
Sollte das Firmenfitness also in den Räumen oder dem Gelände des Unternehmens stattfinden, so weisen Sie das Unternehmen darauf hin, dass nur Mitarbeiter daran teilnehmen sollten. Wenn Sie ein Online-Event anbieten, sollten Sie darauf achten, dass nur Beschäftigte den Zugangslink erhalten. Daher ist es wichtig, dass Sie sich eine Teilnehmerliste vom Unternehmen geben lassen und diese vor dem Training kontrollieren. Sofern dies gegeben ist, kann der Betriebssport auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und auch der Hinweg und der Rückweg zum Betriebssport ist mitversichert.
2. Kein Wettbewerbssport
Bei den steuerbegünstigten BGF-Leistungen geht es um Gesundheit. Daher muss unbedingt beachtet werden, dass der Ausgleichscharakter im Vordergrund steht und kein Leistungssport angestrebt wird. Auch das Training von Betriebsmannschaften und Wettbewerbe/Turniere fällt nicht unter BGF. Daher sollte dein Angebot z.B. auch nicht die Vorbereitung auf den Firmenlauf sein, das wäre nicht vom BGF erfasst. Wenn du die Mit - arbeiter aber in Bewegung bringst und sie durch gesundheitsförderliches Training befähigst, einen solchen Lauf zu schaffen, wäre das natürlich möglich, aber es sollte nicht das primäre Ziel sein.
3. Regelmäßigkeit
Sollte es zu einer Betriebsprüfung kommen, muss nachgewiesen werden, dass das Firmenfitness-Programm nicht nur alle Jubeljahre stattfindet, sondern regelmäßig durchgeführt wird. Als Maßstab gilt dabei mindestens einmal im Monat. Dieselben Maßstäbe gelten dabei auch für Online-Betriebssport.
4. Nur rechtssichere Werbung ist gute Werbung
Um verschiedene Kanäle zu bespielen, ist es wichtig, dass Sie auf unterschiedlichen Weisen auf die Zielgruppen zugehen. Eine Möglichkeit kann dabei sein, dass Sie eine eigene Website erstellen und so Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Unternehmen gesundheitlich nach vorne bringen können.
Doch auch hier lauern einige rechtliche Hürden, die Sie überspringen müssen. Ansonsten drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Wichtig ist, dass Sie ein korrektes Impressum haben. Das gilt übrigens auch für Social-MediaKanäle, die kommerziell bzw. gewerblich genutzt werden. Weiter brauchen Sie auch eine Datenschutzerklärung, die beinhaltet, welche Daten beim Besuch der Website verarbeitet werden.
Besonders wichtig ist jedoch, dass Sie bei Ihrer Werbung auch den Inhalt rechtskonform formulieren. Sobald Sie Werbung im Gesundheitsbereich machen, darf Ihre Werbung nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Insbesondere müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Erfolgsversprechen für das Firmenfitness-Programm abgeben.
Verboten wäre zum Beispiel der Slogan „Durch meinen Kurs Rücken fit werden Ihre Mitarbeiter innerhalb von 12 Wochen wieder schmerzfrei und beweglich.“ Erlaubt wäre hingegen „Durch meinen Kurs Rücken fit bekommen Ihre Mitarbeiter eine echte Chance, sich innerhalb weniger Wochen wieder beschwerdefrei bewegen zu können.“ Im direkten Vergleich klingt das nicht gerade werbewirksam. Aber das ist die Rechtslage. Diese kennen leider aber viele Marketingfachleute und Agenturen nicht. Bei Verstößen gegen das Werbeverbot drohen jedoch Bußgelder bis zu € 20.000,00 und Abmahnung durch die Konkurrenz und Verbraucherverbände.
5. Kooperationsvertrag und Datenschutz
Unternehmen sind es gewohnt Verträge zu schließen und auch Sie sollten sich mit einem Kooperationsvertrag absichern. Zumal ein eigener Vertrag, der am Ende von Gesprächen vorgelegt werden kann, ein Ausdruck von Professionalität ist. Auch wenn man sich schon lange kennt und bisher gut zusammengearbeitet hat, sollten Sie Ihre persönliche Haftung begrenzen und Ihr Honorar mit einem Vertrag absichern.
Weiter ist bei der Durchführung von BGF der Datenschutz der Teilnehmer zu beachten. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Daten der Mitarbeiter geschützt sind und nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch hierbei sind die Anforderungen der DSGVO zu beachten. Daher brauchen Sie eine zweite Datenschutzerklärung, in der die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten bei einer Teilnahme an Ihrem Firmenfitness-Programm beschrieben wird.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass BGF eine hervorragende Möglichkeit ist das eigene Geschäftsfeld zu erweitern. Es ist jedoch wichtig, dass Sie die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit BGF beachten und sicherstellen, dass die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Julia Ruch
Julia Ruch ist Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche und hat sich mit ihrer Kollegin Astrid Bemfert auf die Beratung von Fitnessstudios, Personal Trainern und Physio-Praxen spezialisiert, damit sich diese erfolgreich und rechtssicher am Markt positionieren können. Julia Ruch ist Inhaberin der aktivKANZLEI: www.aktivkanzlei.de
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