Recht & Steuer

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17.03.2023

Wann gilt die Mehrweg-Pflicht?

Wann gilt die Mehrweg-Pflicht?

Verpackungsnovelle zum 1. Januar 2023

Umweltschutz und Nachhaltigkeit sind auch in Fitness-Studios und Physiotherapiepraxen in vielen verschiedenen Bereichen zum Thema geworden. Seit dem 1. Januar 2023 gilt § 33 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG). Danach sind Letztvertreiber von Einweggetränkebechern und Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff, die jeweils erst bei diesem mit Getränken und Speisen befüllt werden, dazu verpflichtet, ebenfalls eine Mehrweg-Alternative zum Verkauf anzubieten. Zweck der Regelung ist es, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und damit die Umwelt zu schonen.

Halten Sie in Ihrem Fitness-Studio oder in ihrer Praxis ein integriertes Café oder Bistro vor oder bieten Sie überhaupt Nahrungsmittel oder Getränke „to go“ in Einwegbehältnissen an, muss seit Anfang des Jahres ebenfalls ein Behältnis in Form einer Mehrweg-Option angeboten werden. Die Mehrweg-Option darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden, als die Einweg-Option.

Erlaubt ist hingegen, die Mehrwegverpackung gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe zurückgezahlt wird. Beispielsweise existieren
bundesweit genutzte Mehrwegverpackungssysteme, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen.

Erleichterungen für Kleinunternehmen und Verkaufsautomaten

Die Mehrwegpflicht besteht nicht im Zusammenhang mit Verkaufsautomaten, welche zur Versorgung von Mitarbeitern nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.

Gesetzliche Erleichterungen werden für kleinere Unternehmen und Verkaufsautomaten in § 34 VerpackG vorgesehen. Danach können Letztvertreiber mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² dem Endverbraucher auch lediglich anbieten, die Waren in von den Kunden mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.

Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht ebenfalls erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in kundeneigene Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Der Unterschied liegt mithin darin begründet, dass in den dargestellten Ausnahmefällen, die Mehrwegverpackungen nicht vom Unternehmer gestellt werden müssen, sondern das Fitness-Studio sich auch gesetzeskonform verhält, wenn stattdessen Mehrwegbehälter von Kunden verlangt werden.

Kunden müssen informiert werden

In allen Fällen muss gemäß § 33 Abs. 2 VerpackG durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Mehrweg-Option oder das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hingewiesen werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist sogar nach § 36 Nummern 28 - 30 VerpackG bußgeldbewehrt.

Unser Tipp: Ein entsprechender Informationsaushang kann gleichzeitig als Werbung für das Studio und den betriebenen Umweltschutz dienen. Es empfiehlt sich also, ein gut lesbares Schild direkt im Verkaufsbereich zu platzieren. Wenn Sie also Nahrungsmittel oder Getränke vor Ort herstellen oder abfüllen und zum Verzehr außerhalb Ihrer Räumlichkeiten anbieten, sind Sie verpflichtet, auch Mehrwegbecher anzubieten.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesem oder anderen rechtlichen Themen zur Verfügung.
Dr. Christoph Franke


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